Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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HANDELSPRÄSENZ

Im Hinblick auf Tätigkeiten zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen und logistischer Dienstleistungen, einschließlich multimodaler Verkehrsleistungen im Haus-zu-Haus-Verkehr, gestattet jede Vertragspartei den Schifffahrtsgesellschaften der anderen Partei die Gründung von hundertprozentigen Tochtergesellschaften oder Gemeinschaftsunternehmen, Zweigstellen oder

Vertretungen und, im Hinblick auf Tochtergesellschaften und Zweigstellen, deren Wirtschaftstätigkeit gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Solche Tätigkeiten sind zum Beispiel:

1. Ladungsakquisition und Buchung von Frachtraum;

2. Anfertigung, Bestätigung, Bearbeitung und Ausstellung des Konnossements, einschließlich des im internationalen Seeverkehr allgemein akzeptierten Durchkonnossements; Vorbereitung der Beförderungs- und Zolldokumente;

3. Festsetzung, Entgegennahme und Überweisung von Frachtgebühren und anderen Abgaben im Zusammenhang mit Dienstleistungsverträgen oder Tarifsätzen;

4. Aushandlung und Abschluss von Dienstleistungsverträgen;

5. Abschluss von Verträgen für LKW- und Eisenbahnbeförderung, Ladungsaufteilung und andere einschlägige Hilfsdienste;

6. Festsetzung und Veröffentlichung von Tarifsätzen;

7. Vermarktung der jeweiligen Dienstleistungen;

8. Besitz der für die Wirtschaftstätigkeiten erforderlichen Ausrüstung;

9. Lieferung von Geschäftsinformationen auch mit Hilfe computerisierter Informationssysteme und des elektronischen Datenaustauschs unter diskriminierungsfreien Einschränkungen bezüglich der Telekommunikation;

10. Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit ortsansässigen Schifffahrtsagenturen im Hinblick auf Geschäftstätigkeiten, wie die Organisation des Hafenaufenthalts der Schiffe oder die Annahme von zur Beförderung angelieferten Ladungsgütern.