HANDELSPRÄSENZ
Im Hinblick auf Tätigkeiten zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen und logistischer Dienstleistungen, einschließlich multimodaler Verkehrsleistungen im Haus-zu-Haus-Verkehr, gestattet jede Vertragspartei den Schifffahrtsgesellschaften der anderen Partei die Gründung von hundertprozentigen Tochtergesellschaften oder Gemeinschaftsunternehmen, Zweigstellen oder
Vertretungen und, im Hinblick auf Tochtergesellschaften und Zweigstellen, deren Wirtschaftstätigkeit gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Solche Tätigkeiten sind zum Beispiel:
1. Ladungsakquisition und Buchung von Frachtraum;
2. Anfertigung, Bestätigung, Bearbeitung und Ausstellung des Konnossements, einschließlich des im internationalen Seeverkehr allgemein akzeptierten Durchkonnossements; Vorbereitung der Beförderungs- und Zolldokumente;
3. Festsetzung, Entgegennahme und Überweisung von Frachtgebühren und anderen Abgaben im Zusammenhang mit Dienstleistungsverträgen oder Tarifsätzen;
4. Aushandlung und Abschluss von Dienstleistungsverträgen;
5. Abschluss von Verträgen für LKW- und Eisenbahnbeförderung, Ladungsaufteilung und andere einschlägige Hilfsdienste;
6. Festsetzung und Veröffentlichung von Tarifsätzen;
7. Vermarktung der jeweiligen Dienstleistungen;
8. Besitz der für die Wirtschaftstätigkeiten erforderlichen Ausrüstung;
9. Lieferung von Geschäftsinformationen auch mit Hilfe computerisierter Informationssysteme und des elektronischen Datenaustauschs unter diskriminierungsfreien Einschränkungen bezüglich der Telekommunikation;
10. Gründung von Gemeinschaftsunternehmen mit ortsansässigen Schifffahrtsagenturen im Hinblick auf Geschäftstätigkeiten, wie die Organisation des Hafenaufenthalts der Schiffe oder die Annahme von zur Beförderung angelieferten Ladungsgütern.
