ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
(1) Jede Vertragspartei gewährt auch künftig Schiffen unter der Flagge der anderen Partei oder solchen, die durch Staatsangehörige oder Unternehmen der anderen Partei betrieben werden, gemessen an der Behandlung ihrer eigenen Schiffe diskriminierungsfreie Behandlung im Hinblick auf den Zugang zu Häfen, die Nutzung der Infrastruktur und der maritimen Hilfsdienste dieser Häfen sowie die damit verbundenen Abgaben und Gebühren, Zollformalitäten und die Zuweisung von Liegeplätzen und Lösch- und Ladefazilitäten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Grundsatz des unbeschränkten Zugangs zum internationalen Seeschifffahrtsmarkt und – verkehr in diskriminierungsfreier und geschäftsmäßiger Weise anzuwenden.
(3) In Anwendung der Grundsätze von Absatz 1 und 2 gilt:
a) Die Vertragsparteien nehmen in künftige Vereinbarungen mit Drittländern über Seeverkehrsdienstleistungen keine Ladungsanteilklauseln auf und kündigen solche Bestimmungen, sofern sie in früheren zweiseitigen Abkommen vorhanden sind, innerhalb einer angemessenen Frist.
b) Sie schaffen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens alle einseitigen administrativen, technischen oder andere Maßnahmen ab, die eine indirekte Beschränkung darstellen könnten und diskriminierende Auswirkungen auf die Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr haben könnten.
c) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens enthalten sich die Vertragsparteien administrativer, technischer oder gesetzgeberischer Maßnahmen, die zur Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Unternehmen der anderen Partei bei der Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr führen könnten.
(4) Eine Vertragspartei gestattet den Schifffahrtsgesellschaften der anderen Vertragspartei für internationale Fracht zwischen den Häfen Chinas oder zwischen den Häfen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft in diskriminierungsfreier Weise und zu den unter den betreffenden Schifffahrtsgesellschaften vereinbarten Bedingungen Zugang zu und Wahrnehmung von Zubringer-(„Feeder“-)Diensten, die von auf dem Gebiet der ersteren Vertragspartei registrierten Schifffahrtsgesellschaften angeboten werden.
