Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TRANSPARENZ

(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht nach vorheriger Konsultation und angemessener Vorankündigung unverzüglich alle allgemein anwendbaren einschlägigen Maßnahmen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren oder beeinträchtigen.

(2) Ist die in Absatz 1 genannte Veröffentlichung nicht durchführbar, so sind solche Informationen in anderer Weise öffentlich zugänglich zu machen.

(3) Jede Vertragspartei entspricht unverzüglich allen spezifischen Auskunftsersuchen der anderen Partei bezüglich aller allgemein anwendbaren einschlägigen Maßnahmen im Sinne von Absatz 1.