BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeuten:
a) „Internationaler Seefrachtverkehr und logistische Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen im internationalen Seefrachtverkehr und damit verbundenen Leistungen wie Frachtumschlag, Lagerei, Zollabfertigung, Containerstellplätzen und -zwischenlagerung, Schifffahrtsagenturdiensten und Spedition;
b) „Multimodale Verkehrsleistungen“ die Beförderung von Gütern unter Einsatz von mehr als einem Verkehrsträger unter Einschluss einer Seeverkehrsdienstleistung mit einheitlichem Konnossement;
c) „Schifffahrtsagenturdienste“ die Tätigkeit eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:
− Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdiensten und damit Verbundenen Leistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Auftragsvergabe für die erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften;
− organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Ladungen, wenn erforderlich;
d) „Speditionsdienste“ Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften;
e) „Schifffahrtsunternehmen“ ein Unternehmen, das folgende Bedingungen erfüllt:
i) es muss entsprechend dem öffentlichen oder privaten Recht Chinas oder der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft konstituiert sein;
ii) es muss seinen eingetragenen Sitz oder seine Verwaltungszentrale oder seinen Hauptgeschäftssitz in China bzw. der Gemeinschaft haben,
iii) es muss internationalen Schiffsfrachtdienst mit eigenen oder bereederten Schiffen betreiben.
Außerhalb der Gemeinschaft oder Chinas niedergelassene Schifffahrtsgesellschaften, die von einem Angehörigen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Chinas kontrolliert werden, können die Bestimmungen dieses Abkommens ebenfalls in Anspruch nehmen, sofern ihr Schiff in diesem Mitgliedstaat oder in China nach dortigem Recht registriert ist;
f) „Tochtergesellschaft“ ein Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit im Besitz einer Schifffahrtsgesellschaft;
g) „Zweigstelle“ eine Geschäftsstelle ohne Rechtspersönlichkeit im Besitz einer Schifffahrtsgesellschaft;
h) „Vertretung“ ein Vertretungskontor einer Schifffahrtsgesellschaft einer Vertragspartei als Niederlassung auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei;
i) „Schiff“ jedes nach dem Recht Chinas oder der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten im Schiffsregister einer Vertragspartei eingetragene Handelsschiff unter der Flagge dieser Vertragspartei, das im internationalen Seeverkehr tätig ist, sowie Schiffe unter der Flagge eines Drittlandes, die aber Eigentum einer in China oder einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ansässigen Schifffahrtsgesellschaft sind oder von einer solchen bereedert werden. Dieser Begriff schließt jedoch Kriegsschiffe und andere als Handelsschiffe aus.
