Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

ANWENDUNGSBEREICH

(1) Dieses Abkommen gilt für den internationalen Seefrachtverkehr und logistische Dienstleistungen einschließlich multimodaler Beförderungen mit einer seeseitigen Komponente zwischen den Häfen Chinas und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie für den internationalen Seefrachtverkehr zwischen den Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Es gilt auch für Drittländerverkehre und die Verbringung von Ausrüstungsgegenständen wie leeren Containern – die nicht als Fracht gegen Bezahlung befördert werden – zwischen Häfen Chinas oder zwischen Häfen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft.

Wenn Schiffe einer Vertragspartei von einem Hafen der anderen Vertragspartei oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft zu einem anderen fahren, um Fracht für ausländische Staaten zu laden oder Fracht aus dem Ausland zu löschen, so gilt dies als zum internationalen Seeverkehr gehörig.

Dieses Abkommen gilt nicht für innerstaatliche Verkehre ausschließlich zwischen den Häfen Chinas oder zwischen den Häfen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft.

(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung der bilateralen Seeverkehrsabkommen zwischen China und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auf Fragen, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Abkommens liegen.

(3) Dieses Abkommen berührt nicht das Recht von Schiffen aus Drittländern, Fracht oder Fahrgäste zwischen den Häfen der Vertragsparteien oder den Häfen einer Vertragspartei und eines Drittlandes zu befördern.