Ausnahmebewilligungen
(1) Im Landschaftsschutzbereich sind Bewilligungen von der Landesregierung nach Maßgabe der und 3 ALV und des § 18 NSchG zu erteilen.
(2) In der Kernzone kann die Landesregierung auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit die beantragten Maßnahmen dem Schutzzweck () nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß zu erwarten ist.
