Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzbestimmungen

(1) Im Landschaftsschutzbereich gelten die Schutzbestimmungen der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung 1995 (ALV).

(2) In der Kernzone sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:

1. die Beseitigung von Einzelbäumen, Sträuchern, Büschen udgl;

2. die Vornahme von Kulturgattungsänderungen durch Neuaufforstungen oder Wiesenumbrüche;

3. die Anlage von Wegen und Uferbefestigungen;

4. die Einleitung von Abwässern;

5. Rodungen und Kahlhiebe.

(3) Von den im Abs 2 enthaltenen Verboten sind ausgenommen:

1. die bisher ausgeübte Art der landwirtschaftlichen Nutzung;

2. die bisher ausgeübte forstwirtschaftliche Nutzung, soweit sie nicht in der Vornahme von Rodungen und Kahlhieben besteht (Abs 2 Z 5) sowie entsprechend den forstrechtlichen Bestimmungen (Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 55/2007), und im 50 m breiten Uferbereich (§ 2 Z 6 ALV) überdies hinsichtlich ihrer Lage und Ausführung möglichst landschaftsschonend vorgenommen wird;

3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;

4. Maßnahmen zur Erhaltung und Instandsetzung von bestehenden ober- und unterirdischen Stromversorgungsanlagen;

5. Maßnahmen, die einem von der Landesregierung im Einvernehmen mit den Grundeigentümern erstellten Landschaftspflegeplan entsprechen.