Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Maschinenanlagen

. (1) Maschinenanlagen dürfen nur von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen bedient werden.

(2) Die Bedienungsanleitungen der Lieferfirmen sind einzuhalten.

(3) Kältemaschinen sind mit Ölabscheidern auszurüsten, die ein gefahrloses Entölen ermöglichen. Hiebei dürfen Kältemittel oder Öl nicht in den Kühlmaschinenraum austreten.