Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stromerzeugungsaggregate und Pumpen

. Stromerzeugungsaggregate und Pumpen, die außerhalb des Maschinenraums nicht in eigenen, für sie bestimmten Räumen, wie unter der Back oder im Rudermaschinenraum, aufgestellt sind, müssen ungehindert zugänglich und gegen gefahrbringende Berührung geschützt sein.