Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, der den Bestimmungen des bis 3 zuwiderhandelt, ist mit Bescheid unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/1996