Dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, der den Bestimmungen des bis 3 zuwiderhandelt, ist mit Bescheid unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/1996
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, der den Bestimmungen des bis 3 zuwiderhandelt, ist mit Bescheid unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/1996