Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Vorschriften des gelten nicht für

1. Gewächse, die

a) (Anm.:entfallen)

b) längs einer Straße oder auf einem Platz stehen und zum Schutz vor Emissionen von Verkehrsanlagen gepflanzt werden;

c) dem Schutz von Abhängen, Böschungen oder Verkehrswegen dienen;

d) einen notwendigen Uferbewuchs an natürlichen oder regulierten Gerinnen darstellen;

2. Acker- und Spezialkulturen einschließlich einjähriger Kulturen sowie Wein und Hopfen;

3. Einzelbäume und Feldgehölze (als solche gelten Ansammlungen von verschiedenen Arten von Bäumen und Sträuchern mit einer Breite von höchstens 10 m).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1990, LGBl. Nr. 5/1996