Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Gewächse (insbesondere Bäume, Sträucher und Hecken) dürfen nur in einem Mindestabstand von 0,50 m gepflanzt oder, wenn sie über 2 m hoch sind, nur in einem Mindestabstand von 2 m von der Grenze einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten belassen werden.

(2) Wenn die Nutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche durch Schatten von Gewächsen, die über 2 m hoch sind, gefährdet ist, sind entlang des angrenzenden Grundstückes eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten innerhalb eines 4 m breiten Streifens diese Gewächse entweder zu entfernen oder unter Beachtung des Abs. 1 auf die entsprechende Höhe zu stutzen.

(3) Für Anlagen gemäß gilt, daß ein Mindestabstand von 4 m von der Grenze einer landwirtschaftlichen Betriebsfläche eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten einzuhalten ist. Bei Übersteigen der Wuchshöhe von 8 m der im Kurzumtrieb genutzten Forstpflanzen innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang einer angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsfläche eines anderen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten ist eine behördliche Bewilligung einzuholen ().

(4) Die Behörde hat von Amts wegen oder auf Antrag mit Bescheid festzuhalten, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 3 vorliegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1990, LGBl. Nr. 5/1996