Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. In dem im besonders abgegrenzten Teil des Widmungsgebietes dürfen mit Ausnahme von Maßnahmen, die eine Verbesserung der Versickerung herbeiführen sollen, die ober- und unterirdischen Abflußverhältnisse nicht verändert werden. Insbesondere dürfen keine Wasserversorgungsanlagen errichtet werden, abgesehen von Kleinstanlagen für einzelne Schutz-, Alm- und Jagdhütten.