Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der , 10, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes im Widmungsgebiet () sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:

a) Vorrang der Trinkwasserversorgung,

b) Schutz des Wasservorkommens vor Verunreinigung,

c) Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen,

d) Erhaltung der natürlichen Verhältnisse durch pflegliche Wald- und Weidewirtschaft.

(2) Bei allen Verfahren im Widmungsgebiet () ist darauf zu achten, daß das Quell- und Grundwasservorkommen seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleibt und die verschiedenen wasserwirtschaftlichen Interessen zur Ermöglichung einer gesunden wasserwirtschaftlichen Entwicklung dieses Gebietes aufeinander abgestimmt werden.