. (1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der , 10, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes im Widmungsgebiet () sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:
a) Vorrang der Trinkwasserversorgung,
b) Schutz des Wasservorkommens vor Verunreinigung,
c) Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen,
d) Erhaltung der natürlichen Verhältnisse durch pflegliche Wald- und Weidewirtschaft.
(2) Bei allen Verfahren im Widmungsgebiet () ist darauf zu achten, daß das Quell- und Grundwasservorkommen seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleibt und die verschiedenen wasserwirtschaftlichen Interessen zur Ermöglichung einer gesunden wasserwirtschaftlichen Entwicklung dieses Gebietes aufeinander abgestimmt werden.
