. Im Sinne des 34 Abs. 6 und § 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes werden als rechtliches Interesse anerkannt:
a) Innerhalb des im besonders abgegrenzten Gebietes und nördlich davon innerhalb des Widmungsgebietes () das Interesse der Stadt Wien;
b) innerhalb des im besonders abgegrenzten Gebietes und südlich davon innerhalb des Widmungsgebietes () das Interesse des Wasserverbandes Hochschwab Süd.
