Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Im Sinne des 34 Abs. 6 und § 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes werden als rechtliches Interesse anerkannt:

a) Innerhalb des im besonders abgegrenzten Gebietes und nördlich davon innerhalb des Widmungsgebietes () das Interesse der Stadt Wien;

b) innerhalb des im besonders abgegrenzten Gebietes und südlich davon innerhalb des Widmungsgebietes () das Interesse des Wasserverbandes Hochschwab Süd.