Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Übergangsbestimmungen

. Wohlerworbene Rechte Dritter, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des Vereins-, Marken-, Muster- und Handelsrechtes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehen, bleiben unberührt.