Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwaltungsübertretungen

. (1) Wer

1. gegen verstößt oder

2. in einem Druckwerk Embleme oder Bezeichnungen () auf eine Weise verwendet, die geeignet ist, den Anschein einer Veröffentlichung zu erwecken, die von einem Berechtigten gemäß herrührt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S, in den Fällen der Z 2 mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.

(2) Druckwerke gemäß Abs. 1 Z 2 sind für verfallen zu erklären.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.