Durchführung des Schulversuches
Die Lern- und Arbeitsmittelbeiträge (§ 10 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) dürfen je Schülerin bzw. Schüler und Semester € 310,– nicht übersteigen.
Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Durchführung des Schulversuches
Die Lern- und Arbeitsmittelbeiträge (§ 10 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) dürfen je Schülerin bzw. Schüler und Semester € 310,– nicht übersteigen.