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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. 5025/28-2

Änderung

LGBl. 5025/28-1

LGBl. 5025/28-2

LGBl. Nr. 57/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 24. August 2021 aufgrund des § 99 Abs. 1 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, verordnet:

Art und Ziel des Schulversuches

(1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen wird der Schulversuch “Mehrberuflichkeit an Landwirtschaftlichen Fachschulen” als ganzjährige Sonderform für die Berufe Tischlerei/Zimmerei, Fleischverarbeitung und Metallbearbeitung auf der Ebene der 12. Schulstufe angeordnet. Für den Beruf Land- und Baumaschinentechnik wird der Schulversuch mit zwei saisonmäßig gestalteten Schulstufen geführt, wobei die erste Schulstufe 30 Wochen und die zweite Schulstufe 10 Wochen umfasst. Zwischen der 1. und 2. Schulstufe ist eine Pflichtpraxis in der Dauer von 6 Monaten zu absolvieren. Die erste Schulstufe findet auf Ebene der 12. und die zweite auf Ebene der 13. Schulstufe statt.

Standort

Lehrberuf(e)

Edelhof

Tischlerei, Zimmerei

Hohenlehen

Tischlerei, Zimmerei

Hollabrunn

Fleischverarbeitung

Mistelbach

Land- und Baumaschinentechnik

Warth

Metallbearbeitung

(2) Ziel dieses Schulversuches ist es,

- Personen auf die selbstständige Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorzubereiten und

- eine zusätzliche systematische Ausbildung im angeführten Lehrberuf durchzuführen, um eine Zulassung zur Lehrabschlussprüfung im angeführten Lehrberuf gemäß § 23 Abs. 9 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl.Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2021, zu erreichen.

Aufnahmevoraussetzungen

(1) Bewerberinnen und Bewerber müssen

1. die zur Erfüllung des Zieles () erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzen und

2. eine dreijährige landwirtschaftliche Fachschule oder eine landwirtschaftliche Berufsausbildung erfolgreich absolviert haben.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schulversuch besteht nicht.

Stundentafel

Der Unterricht hat nach der jeweiligen Stundentafel laut Anlage 1 bis 4 zu erfolgen.

Bildungs- und Lehraufgaben; didaktische Grundsätze

Die für den Schulversuch geltenden Bildungs- und Lehraufgaben und die didaktischen Grundsätze sind von der Schulbehörde festzulegen und in der Schule kundzumachen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Durchführung des Schulversuches

Die Lern- und Arbeitsmittelbeiträge (§ 10 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes) dürfen je Schülerin bzw. Schüler und Semester € 310,– nicht übersteigen.

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 6. September 2004 in Kraft.

(2) und 2, , , und die Anlagen 2 bis 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 57/2021 treten am 1. September 2021 in Kraft. Anlage 5 tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.

Standorte Edelhof und Hohenlehen Tischlerei, Zimmerei

Anlage 1

 

Wochenstunden

A. Persönlichkeitsbildung

 

Religion

2

Deutsch und Kommunikation *)

1

Bewegung und Sport

2

B. Unternehmerische Bildung

 

Betriebswirtschaft und

Rechnungswesen

1

Computergestützte Technologie

2

Mathematik und Fachrechnen *)

2

Berufsbezogenes Englisch

1

C. Fachspezifische Bildung

 

Fachkunde

4

Fachzeichnen mit Konstruktionslehre **)

5

Praktischer Unterricht **)

16

Gesamt

36

*) eine einstündige Schularbeit pro Semester

**) Unterricht in Gruppen

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Standort Hollabrunn, Fleischverarbeitung

Anlage 2

 

Wochenstunden

A. Persönlichkeitsbildung

 

Religion

2

Deutsch und Kommunikation *)

1

Bewegung und Sport

2

B. Unternehmerische Bildung

 

Betriebswirtschaft und

Rechnungswesen

1

Computergestützte Technologie

2

Mathematik und Fachrechnen *)

2

Berufsbezogenes Englisch

1

C. Fachspezifische Bildung

 

Fachkunde

9

Lebensmittelkunde und Ernährungslehre

3

Tier- und Fleischkunde

3

Praktischer Unterricht **)

10

Gesamt

36

*) eine einstündige Schularbeit pro Semester

**) Unterricht in Gruppen

Standort Mistelbach, Land- und Baumaschinentechnik

Anlage 3

 

Wochenstunden

A. Persönlichkeitsbildung

 

Religion

2

Deutsch und Kommunikation *)

1

Bewegung und Sport

2

B. Unternehmerische Bildung

 

Betriebswirtschaft und

Rechnungswesen

2

Angewandte Mathematik und

Physik*)

4

Computergestütztes Fachzeichnen

4

Berufsbezogenes Englisch

1

C. Fachspezifische Bildung

 

Technologie

8

Technisches Labor

4

Praktischer Unterricht **)

8

Gesamt

36

*) eine einstündige Schularbeit pro Semester

**) Unterricht in Gruppen

Standort Warth, Metallbearbeitung

Anlage 4

 

Wochenstunden

A. Persönlichkeitsbildung

 

Religion

2

Deutsch und Kommunikation *)

1

Bewegung und Sport

2

B. Unternehmerische Bildung

 

Betriebswirtschaft und

Rechnungswesen

1

Computergestützte Technologie,

Mathematik und Fachrechnen *)

2

Berufsbezogenes Englisch

1

C. Fachspezifische Bildung

 

Fachkunde

4

Fachzeichnen mit Konstruktionslehre **)

5

Praktischer Unterricht und

Laboratoriumsübungen **)

18

Gesamt

36

*) eine einstündige Schularbeit pro Semester

**) Unterricht in Gruppen

Anlage 5 (entfällt durch LGBl. Nr. 57/2021)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.