Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bildungs- und Lehraufgaben; didaktische Grundsätze

Die für den Schulversuch geltenden Bildungs- und Lehraufgaben und die didaktischen Grundsätze sind von der Schulbehörde festzulegen und in der Schule kundzumachen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.