Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufnahmevoraussetzungen

(1) Bewerberinnen und Bewerber müssen

1. die zur Erfüllung des Zieles () erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzen und

2. eine dreijährige landwirtschaftliche Fachschule oder eine landwirtschaftliche Berufsausbildung erfolgreich absolviert haben.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schulversuch besteht nicht.