. Bei verkürztem Unterrichtsjahr oder bei Krankheit von mehr als zwei Wochen, die durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden muß, ist ein entsprechend verringerter Schülerheimbeitrag zu entrichten.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Bei verkürztem Unterrichtsjahr oder bei Krankheit von mehr als zwei Wochen, die durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden muß, ist ein entsprechend verringerter Schülerheimbeitrag zu entrichten.