Geltungsbereich
. Diese Verordnung gilt für Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: BGBl. Nr. 393/1989
BGBl. II Nr. 232/2005 idF BGBl. II Nr. 255/2005 (VFB)
Auf Grund des des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 332/1971, 231/1977, 231/1982 und 328/1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Geltungsbereich
. Diese Verordnung gilt für Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.
Höhe der Beiträge
. (1) Der Schülerheimbeitrag wird pro Schuljahr für Schülerinnen und Schüler, die im Schülerheim untergebracht sind, sowie verpflegt und betreut werden, mit 2 600 Punkten festgesetzt.
(2) Der Schülerheimbeitrag kann in zehn gleichen Monatsraten entrichtet werden.
. Bei verkürztem Unterrichtsjahr oder bei Krankheit von mehr als zwei Wochen, die durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden muß, ist ein entsprechend verringerter Schülerheimbeitrag zu entrichten.
. Werden in einzelnen Fällen Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben, so haben diese kostendeckend zu sein.
Punktewert
. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Schülerheimbeitrages entspricht einem Betrag von 1,667 Euro.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.
Inkrafttreten
. (1) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2011 tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Titel, die Überschrift zu , , die Überschrift zu und die Absatzbezeichnung des in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2012 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(5) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 01.09.2025, 19.07.2025
Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 165/2025
Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
BGBl. II Nr. 165/2025 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 10.09.2015
Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 249/2015
Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
BGBl. II Nr. 249/2015 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 30.08.2014
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 213/2014
Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
BGBl. II Nr. 213/2014 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 18.09.2012
Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 305/2012
Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
BGBl. II Nr. 305/2012 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 07.09.2011
Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 296/2011
Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
BGBl. II Nr. 296/2011 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 16.09.2010
Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 299/2010
Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
BGBl. II Nr. 299/2010 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 01.09.2009
Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 277/2009
Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
BGBl. II Nr. 277/2009 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 01.09.2007, 31.08.2007
Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 232/2007
Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
BGBl. II Nr. 232/2007 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 05.09.2006, 01.09.2006
Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 339/2006
Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
BGBl. II Nr. 339/2006 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 232/2005 idF BGBl. II Nr. 255/2005 (VFB)
Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt
BGBl. II Nr. 255/2005 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 01.09.2005, 28.07.2005
Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 232/2005 idF BGBl. II Nr. 255/2005 (VFB)
Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
BGBl. II Nr. 232/2005 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 01.09.2004, 03.08.2004
Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 316/2004
Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
BGBl. II Nr. 316/2004 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 01.09.2003, 15.08.2003
Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 378/2003
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
Fassungen ab: 04.09.2002, 01.09.2002
Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 325/2002
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
Fassungen ab: 01.09.2001
Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 326/2001
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Fassungen ab: 08.09.2000, 01.09.2000
Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 284/2000
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Fassungen ab: 01.09.1999
Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 297/1999
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Fassungen ab: 01.09.1998, 28.08.1998
Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 285/1998
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Fassungen ab: 06.09.1997, 01.09.1997
Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 253/1997
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Fassungen ab: 28.09.1996, 01.09.1996
Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 513/1996
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Fassungen ab: 01.09.1995
Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 571/1995
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Fassungen ab: 01.09.1994
Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 767/1994
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Fassungen ab: 01.09.1993
Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 571/1993
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Fassungen ab: 01.09.1992
Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 496/1992
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
Fassungen ab: 01.09.1991, 15.08.1991
Erfasste Bestimmungen: § 5, § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 444/1991
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
Fassungen ab: 01.09.1989
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.