Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kontrollkonto

. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat ein Kontrollkonto für den Bund zu führen.

(2) Das Kontrollkonto ist nach folgenden Grundsätzen zu führen:

1. Alle Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Haushaltsaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung gegenüber dem gemäß zulässigen strukturellen Defizit sind als Belastungen oder Gutschriften am Kontrollkonto jährlich zu erfassen und über die Jahre zu saldieren. Die Erfassung hat spätestens bis Ende September des Folgejahres zu erfolgen.

2. Sobald auf dem Kontrollkonto eine saldierte Gesamtbelastung den Schwellenwert von -1,25 % des nominellen Bruttoinlandsproduktes unterschreitet, ist dieser gemäß vom Bund konjunkturgerecht zurückzuführen. Konjunkturgerecht im Sinne dieser Verordnung bedeutet, dass die Rückführung auf einen Wert über der Regelgrenze für das strukturelle Defizit gemäß nur dann vorgenommen werden muss, wenn in den betreffenden Finanzjahren eine positive Veränderung der Produktionslücke gemäß vorliegt.

3. Sofern Haushaltsergebnisse nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 20 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 auf den Bund übertragen werden, finden für diese keine Einstellungen am Kontrollkonto statt.

(3) Unterschreitet ein negativer struktureller Haushaltssaldo des Bundes die Regelgrenze für das strukturelle Defizit (), ist die Unterschreitung auch dann ohne unnötigen Verzug in den Folgejahren zu korrigieren, wenn der Schwellenwert für das Kontrollkonto (Abs. 2 Z 2) nicht unterschritten wurde.

(4) Eine Überschreitung des zulässigen Wachstums der Ausgaben, für die gemäß Art. 20 Abs. 4 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 kein Sanktionsbeitrag zu leisten ist, reduziert die auf dem Kontrollkonto des Bundes vorhandene Gutschrift im Ausmaß der Überschreitung, sofern die allenfalls erforderlichen finanziellen Mittel nicht durch Rücklagen bedeckt werden.

Beachte: Ist erstmals im Jahr 2017 anzuwenden (vgl. ).