Beachte: Ist mit Ausnahme des erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden. ist erstmals im Jahr 2017 anzuwenden. (vgl. ).
Auf Grund des und 3 sowie Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird verordnet:
Geltungsbereich
. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Haushaltsziele gemäß bis 7 BHG 2013 und ist von allen Organen der Haushaltsführung und der Bundesregierung bei der Erstellung und Beschlussfassung über Entwürfe von Bundesfinanzrahmengesetzen und Bundesfinanzgesetzen anzuwenden.
Beachte: Ist mit Ausnahme des erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden (vgl. ).
Begriffsbestimmungen
. In dieser Verordnung bezeichnet
1. „Struktureller Haushaltssaldo“: den konjunkturbereinigten Haushaltssaldo ohne Anrechnung einmaliger oder sonstiger befristeter Maßnahmen.
2. „Einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen“: Maßnahmen mit einem vorübergehenden Budgeteffekt ohne dauerhafte Änderung der Budgetsituation.
3. „Konjunktureffekt“: Auswirkungen von Abweichungen der konjunkturellen Entwicklung von der wirtschaftlichen Normallage (potentielles Bruttoinlandsprodukt) auf den Haushaltssaldo. Eine Abweichung liegt bei Unter- oder Überauslastung der gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazität vor (Produktionslücke).
4. „Produktionslücke“: Differenz zwischen
a) dem realen Bruttoinlandsprodukt für das Finanzjahr, für das der strukturelle Haushaltssaldo berechnet werden soll, und
b) dem potentiellen Bruttoinlandsprodukt, welches in Übereinstimmung mit dem im Rahmen der EU-Haushaltsüberwachung gemäß Art. 121 und 126 AEUV angewandten Verfahren zu schätzen ist.
5. „Budgetsensibilität“: Faktor, der bei der Berechnung des Konjunktureffektes zu berücksichtigen ist und angibt, in welchem Ausmaß Einnahmen und Ausgaben des österreichischen Staatshaushaltes gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.6.2013, S. 1, auf konjunkturelle Schwankungen reagieren.
6. „Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung“: Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, ABl. Nr. L 145 vom 10.6.2009, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 220/2014, ABl. Nr. L 69 vom 8.3.2014, S. 101, sowie der Verordnung (EU) Nr. 549/2013. Haushaltsergebnisse der Kammern, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 dem Teilsektor Bundesebene zuzuordnen sind, sind nicht dem Haushaltssaldo des Bundes zuzurechnen.
Die in genannten Größen sind mit Ausnahme der Budgetsensibilität, wenn dies für die Berechnungen gemäß dieser Verordnung zweckmäßig ist, in % des nominellen Bruttoinlandsproduktes auszudrücken.
Berechnung struktureller Haushaltssaldo
. Die Berechnung des strukturellen Haushaltssaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung hat in Übereinstimmung mit dem im Rahmen der EU-Haushaltsüberwachung angewandten Verfahren wie folgt zu erfolgen:
Struktureller Haushaltssaldo in % des Bruttoinlandsproduktes =
Haushaltssaldo des Bundes einschließlich der Sozialversicherung in % des Bruttoinlandsproduktes
+/- einmalige oder sonstige befristete Maßnahmen des Bundes einschließlich der Sozialversicherung in % des Bruttoinlandsproduktes
- anteiliger Konjunktureffekt in % des Bruttoinlandsproduktes ().
Beachte: Ist mit Ausnahme des erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden (vgl. ).
Einmalige und sonstige befristete Maßnahmen
. Als Untergrenze für die Geltendmachung einer Maßnahme als einmalige oder sonstige befristete Maßnahme des Bundes einschließlich der Sozialversicherung im Rahmen des Bundeshaushaltes gilt ein budgetärer Effekt von zumindest 0,1 % des Bruttoinlandsproduktes. Diese Untergrenze kann vom Bund unterschritten werden, wenn einmalige und sonstige befristete Maßnahmen des Bundes einschließlich der Sozialversicherung, der Länder und der Gemeinden für denselben Grund gemeinsam die Untergrenze von 0,1 % des Bruttoinlandsproduktes erreichen oder überschreiten.
Beachte: Ist mit Ausnahme des erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden (vgl. ).
Konjunktureffekt
. (1) Der dem Bund zuzuordnende Konjunktureffekt ist unter Heranziehung des gesamtstaatlichen Konjunktureffekts und entsprechend der Obergrenze seines strukturellen Haushaltssaldos gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2012, zu ermitteln.
(2) Der gesamtstaatliche Konjunktureffekt ist wie folgt zu berechnen:
(3) Die Prognose des gesamtstaatlichen Konjunktureffekts ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen. Dieser Prognose sind folgende Werte zugrunde zu legen:
1. die Prognosewerte für das Bruttoinlandsprodukt einer unabhängigen wissenschaftlichen Institution sowie
2. die von der Europäischen Kommission ermittelten Prognosewerte für das potentielle Bruttoinlandsprodukt. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann jedoch auch Prognosewerte für das potentielle Bruttoinlandsprodukt einer gemäß Abs. 6 beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution heranziehen, sofern diese zeitnäher als der von der Europäischen Kommission ermittelte Prognosewert sind und die Anwendung der von der Europäischen Kommission verwendeten Berechnungsmethode sichergestellt ist. Dabei ist darauf zu achten, dass die Prognosewerte des Bruttoinlandsproduktes und des potentiellen Bruttoinlandsproduktes von dieser Institution zeitgleich erstellt werden.
3. die von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen ermittelten Werte für die Budgetsensibilität. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat bei der Ermittlung der Budgetsensibilität auf die von der Europäischen Kommission verwendeten Werte Bedacht zu nehmen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann erforderlichenfalls Berechnungen zur Budgetsensibilität einer gemäß Abs. 6 beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution oder einer internationalen Organisation heranziehen, sofern diese zeitnäher als der von der Europäischen Kommission ermittelte Wert sind und eine Vergleichbarkeit der von der Europäischen Kommission verwendeten Berechnungsmethode sichergestellt ist.
(4) Der Ermittlung des tatsächlichen Konjunktureffekts des vorangegangenen Finanzjahres durch die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen sind das von der Bundesanstalt Statistik Österreich ermittelte Bruttoinlandsprodukt und die aktuelle Schätzung des potentiellen Bruttoinlandsproduktes der Europäischen Kommission für das vorangegangene Finanzjahr zugrunde zu legen. Abs. 3 Z 2 gilt sinngemäß.
(5) Die Vergleichbarkeit der Prognosewerte für das potentielle Bruttoinlandsprodukt der unabhängigen wissenschaftlichen Institution mit den Schätzungen der Europäischen Kommission ist sicherzustellen und durch entsprechende Darstellungen nachzuweisen. Zu diesem Zweck ist von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Beauftragung gemäß Abs. 6 zu vereinbaren, dass die mit der Schätzung des potentiellen Bruttoinlandsproduktes beauftragte unabhängige wissenschaftliche Institution Prognosen für sämtliche für die Ermittlung des potentiellen Bruttoinlandsproduktes nach der von der Europäischen Kommission festgelegten Gemeinschaftsmethode erforderlichen Komponenten, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Komponenten Arbeit, Kapital und Faktorproduktivität, bereitstellt.
(6) Die unabhängige wissenschaftliche Institution gemäß Abs. 3 bis 5 ist von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu beauftragen.
Beachte: Ist mit Ausnahme des erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden (vgl. ).
Rechtsträger
. (1) Die Abgrenzung des Sektors Staat gegenüber dem privaten Sektor und die Unterteilung in die vier Teilsektoren Bundesebene, Landesebene, Gemeindeebene und Sozialversicherung erfolgen gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013.
(2) Jene Rechtsträger, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 549/2013 dem Teilsektor Bundesebene zuzuordnen sind (Anlage), sind verpflichtet, auf Ersuchen der Bundesministerin für Finanzen oder des Bundesministers für Finanzen die erforderlichen Daten für die Ermittlung der in dieser Verordnung genannten ökonomischen Größen zu übermitteln.
(3) Dem Teilsektor Bundesebene sind nicht zuzurechnen:
1. Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,
2. Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
3. Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien,
4. Österreichische Ärztekammer,
5. Österreichische Apothekerkammer,
6. Österreichische Patentanwaltskammer,
7. Österreichischer Rechtsanwaltskammertag,
8. Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich,
9. Wirtschaftskammer Österreich,
10. Wirtschaftskammer Österreich – Pensionsfonds,
11. Österreichische Notariatskammer,
12. Österreichische Tierärztekammer,
13. Österreichische Zahnärztekammer,
14. Österreichischer Landarbeiterkammertag .
Kontrollkonto
. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat ein Kontrollkonto für den Bund zu führen.
(2) Das Kontrollkonto ist nach folgenden Grundsätzen zu führen:
1. Alle Abweichungen des tatsächlichen strukturellen Haushaltsaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung gegenüber dem gemäß § 2 Abs. 4 BHG 2013 zulässigen strukturellen Defizit sind als Belastungen oder Gutschriften am Kontrollkonto jährlich zu erfassen und über die Jahre zu saldieren. Die Erfassung hat spätestens bis Ende September des Folgejahres zu erfolgen.
2. Sobald auf dem Kontrollkonto eine saldierte Gesamtbelastung den Schwellenwert von -1,25 % des nominellen Bruttoinlandsproduktes unterschreitet, ist dieser gemäß § 2 Abs. 6 BHG 2013 vom Bund konjunkturgerecht zurückzuführen. Konjunkturgerecht im Sinne dieser Verordnung bedeutet, dass die Rückführung auf einen Wert über der Regelgrenze für das strukturelle Defizit gemäß § 2 Abs. 4 BHG 2013 nur dann vorgenommen werden muss, wenn in den betreffenden Finanzjahren eine positive Veränderung der Produktionslücke gemäß vorliegt.
3. Sofern Haushaltsergebnisse nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 20 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 auf den Bund übertragen werden, finden für diese keine Einstellungen am Kontrollkonto statt.
(3) Unterschreitet ein negativer struktureller Haushaltssaldo des Bundes die Regelgrenze für das strukturelle Defizit (§ 2 Abs. 4 BHG 2013), ist die Unterschreitung auch dann ohne unnötigen Verzug in den Folgejahren zu korrigieren, wenn der Schwellenwert für das Kontrollkonto (Abs. 2 Z 2) nicht unterschritten wurde.
(4) Eine Überschreitung des zulässigen Wachstums der Ausgaben, für die gemäß Art. 20 Abs. 4 des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012 kein Sanktionsbeitrag zu leisten ist, reduziert die auf dem Kontrollkonto des Bundes vorhandene Gutschrift im Ausmaß der Überschreitung, sofern die allenfalls erforderlichen finanziellen Mittel nicht durch Rücklagen bedeckt werden.
Beachte: Ist erstmals im Jahr 2017 anzuwenden (vgl. ).
Verfahren
. (1) Die gemäß den §§ 14 und 42 Abs. 3 BHG 2013 zu erstellende Prognose des strukturellen Haushaltssaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung ist von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen zu erstellen.
(2) Die Ermittlung des tatsächlichen strukturellen Haushaltssaldos des Bundes einschließlich der Sozialversicherung erfolgt jährlich bis spätestens Ende September für das vorangegangene Finanzjahr durch die Bundesanstalt Statistik Österreich. Hiebei sind die gemäß ermittelten tatsächlichen Werte zu berücksichtigen. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine entsprechende Vereinbarung mit der Bundesanstalt Statistik Österreich abzuschließen.
Beachte: Ist mit Ausnahme des erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden (vgl. ).
Inkrafttreten
. (1) Diese Verordnung ist mit Ausnahme des erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden. ist erstmals im Jahr 2017 anzuwenden.
(2) und 6, und 2 sowie die Anlage, in der Fassung BGBl. II Nr. 23/2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Anlage
1. ABBAG-Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes
2. Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria
3. Agrarmarkt Austria
4. Agrarmarkt Austria Marketing GmbH
5. AIT Austrian Institute of Technology GmbH
6. Akademie der bildenden Künste
7. Akademie- Gebäude-Errichtungs- und Instandhaltungs-GmbH
8. Albertina
9. Allgemeiner Entschädigungsfonds
10. Anzengrubergasse Errichtungs- und Verwertungs GmbH
11. Arbeitsmarktservice Österreich
12. ARE Austrian Real Estate Development GmbH
13. ARE Austrian Real Estate GmbH
14. ARE Beteiligungen GmbH
15. ARE Holding GmbH
16. Argentinierstraße 11 GmbH
17. arsenal research
18. ART for ART Kreativ-Werkstätten GmbH
19. ART for ART Theaterservice GmbH
20. AUFLEB Ausbildung und Unterstützung von Arbeitslosen und Bildungsförderung Zeitarbeit
21. Ausgleichstaxfonds
22. Auslandsösterreicherfonds
23. Austria Film und Video GmbH
24. Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung
25. Austrian Business Agency Österreichische Industrieansiedlungs- und WirtschaftswerbungsgmbH
26. Austrian Development Agency
27. AustriaTech – Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen GmbH
28. aws Fondsmanagement GmbH
29. aws Mittelstandsfonds Beteiligungs GmbH & Co KG
30. aws Venture Fonds GmbH
31. Bundesaltlastensanierungsges.m.b.H.
32. Beatrixgasse 11-17 GmbH
33. Bekleidungswirtschaftsfonds der Exekutive Österreichs
34. BIG Asperner Flugfeld Süd Holding GmbH
35. BIG Beteiligungs GmbH
36. BIG Liegenschaften Strasshof Verwertung und Entwicklungs GmbH
37. Buchhaltungsagentur des Bundes
38. Bundesanstalt „Statistik Österreich“
39. Bundesbeschaffung GmbH
40. Bundesfeuerwehrverband
41. Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft
42. Bundesgesundheitsagentur
43. Bundesimmobiliengesellschaft mbH
44. Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens
45. Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung
46. Bundesstelle für Sektenfragen
47. Bundestheater-Holding GmbH
48. Bundeswohnbaufonds
49. Burgtheater GmbH
50. CAMPUS 02 Fachhochschule der Wirtschaft GmbH
51. Campus WU GmbH
52. CeMM – Forschungszentrum für Molekulare Medinzin GmbH
53. Christian Doppler Forschungsgesellschaft
54. DHK – Management Gesellschaft m.b.H.
55. Diplomatische Akademie Wien – Vienna School of International Studies – Ecole des Hautes Etudes Internationales de Vienne
56. Energie-Control GmbH
57. Equipment-BOKU Vienna Institute of Bio Technology – GmbH
58. ERP-Fonds
59. Fachhochschule des bfi Wien Gesellschaft m.b.H.
219. via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H
220. Volksoper Wien GmbH
221. Wiener Staatsoper GmbH
222. Wiener Stadterweiterungsfonds
223. Wildgarten Entwicklungsgesellschaft m.b.H.
224. Wimmergasse 17 und 21 GmbH
225. Wirtschaftsuniversität Wien
226. Wohlfahrtsfonds der Bundespolizei
227. Wohlfahrtsfonds für die Exekutive des Bundes
228. Zukunftsfonds der Republik Österreich
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.