Inkrafttreten
. (1) Diese Verordnung ist mit Ausnahme des erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2014 bis 2017 anzuwenden. ist erstmals im Jahr 2017 anzuwenden.
(2) und 6, und 2 sowie die Anlage, in der Fassung BGBl. II Nr. 23/2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
