Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
1. Einzugsbereich: jener Bereich, der zur Festlegung des Schulsprengels gemäß dem NÖ Pflichtschulgesetz LGBl. 5000–0 bzw. für die Erteilung von Bewilligungen für den sprengelfremden Schulbesuch gemäß leg. cit. heranzuziehen ist.
Befinden sich in einer Gemeinde zwei oder mehrere Standorte derselben Schultype, so soll die Summe der Einzugsbereiche den Schulsprengel ergeben.
2. Übergeordneter Schulstandort: jener Standort einer Schule, der die Schüler bei allfälliger Stillegung oder Auflassung ihrer bisherigen Schule zugewiesen werden sollen.
3. Schulverband: der Zusammenschluß mehrerer Einzugsbereiche von Schulen derselben Schultype verschiedener Gemeinden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
