Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche
. Schulversuche auf der Grundlage des in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2027 des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden.
