17. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Schulversuche
. Der zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann, wenn dies zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist, an Schulen der im genannten Arten Schulversuche durchführen, bei denen von den Abschnitten 2 bis 9 (ausgenommen die und 49) abgewichen wird. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.
