Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe

. (Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch , BGBl. I Nr. 96/2022)

(6) An Schulen, in welchen im Schuljahr 2020/21 die in genannten Bestimmungen anzuwenden sind, kann die Schulleitung die Anwendung dieser Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2021 bis zum Schuljahr 2022/23 aufschieben.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch , BGBl. I Nr. 96/2022)