Schutzgebietsanordnungen
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes der vom Wasserschongebiet () umfassten Wasservorkommen nach § 34 Abs 1 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
