Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Überprüfung der Voraussetzungen gemäß

Prüfung der technischen Kenntnisse und Fähigkeiten (Schleusenbefragung)

. Zur Schleusenaufsicht dürfen nur Personen eingesetzt werden, die in den technischen Grundlagen der jeweiligen Schleusenanlagen sowie in der Handhabung der Bedienungs- und Signaleinrichtungen unterwiesen wurden. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach einer entsprechenden Überprüfung (Schleusenbefragung) einvernehmlich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Verfügungsberechtigten der Schleusenanlage festzustellen.