Überprüfung der Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 8 Schifffahrtsgesetz
Prüfung der technischen Kenntnisse und Fähigkeiten (Schleusenbefragung)
. Zur Schleusenaufsicht dürfen nur Personen eingesetzt werden, die in den technischen Grundlagen der jeweiligen Schleusenanlagen sowie in der Handhabung der Bedienungs- und Signaleinrichtungen unterwiesen wurden. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach einer entsprechenden Überprüfung (Schleusenbefragung) einvernehmlich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Verfügungsberechtigten der Schleusenanlage festzustellen.
