Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schreiben an die Schifffahrtsaufsicht

. (1) Die Schleusenaufsichten haben an die Schifffahrtsaufsicht gerichtete Schreiben und Anträge wie zB Anträge auf die Anerkennung von Befähigungsausweisen gemäß § 121 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes entgegenzunehmen und an die Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten.

(2) Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, Zustellungen von Schriftstücken gemäß § 43 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes durchzuführen.

(3) Die Schleusenaufsichten sind ermächtigt, Gebühren und Verwaltungsabgaben im Zusammenhang mit schifffahrtsrechtlichen Verwaltungsverfahren entgegenzunehmen und an die Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten.