Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Betrauungsprüfung

. Zur Schleusenaufsicht eingesetzte Personen müssen innerhalb von 2 Jahren nach Ablegung der ersten Schleusenbefragung gemäß in einer behördlichen Betrauungsprüfung die folgenden Kenntnisse nachgewiesen haben:

1. Vorschriften, Gewässerkunde:

a) Kenntnis der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften;

b) allgemeine Kenntnis sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften und Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes;

c) Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geographischer, hydrologischer, meteorologischer, morphologischer und nautischer Hinsicht;

d) Grundzüge der Wetterkunde;

2. Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges:

a) allgemeine Kenntnisse der Navigation;

b) Steuern des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang, Beurteilung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität;

c) Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube;

d) Ankern und Festmachen;

e) Manöver in der Schleuse;

f) Manöver beim Begegnen und Überholen;

3. Bau und Stabilität des Fahrzeuges:

a) Grundkenntnisse im Schiffbau, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit von Fahrgästen, der Besatzung und des Fahrzeuges;

b) Grundkenntnisse der technischen Vorschriften;

c) Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente von Fahrzeugen;

d) theoretische Kenntnisse über Stabilität und Schwimmfähigkeit sowie deren praktische Anwendung;

4. Schiffsmaschinen:

a) Grundkenntnisse über Bau und Arbeitsweise von Schiffsmaschinen;

b) Bedienung und Betriebskontrolle der Haupt- und Hilfsmaschinen, Verhalten im Störfall;

5. Laden und Löschen:

a) Anwendung der Tiefgangsanzeiger;

b) Laden und Löschen, Stauen der Ladung (Stauplan);

6. Verhalten unter besonderen Umständen:

a) Grundsätze der Unfallverhütung;

b) Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen;

c) Erste Hilfe bei Unfällen;

d) Brandverhütung und Bedienung der Feuerlöschanlagen und -geräte;

e) Maßnahmen bei Havarien, Kollisionen und Festfahren einschließlich der Abdichtung eines Lecks;

f) Reinhaltung des Gewässers;

7. Führung von Fahrzeugen unter Radar:

a) Allgemeine Kenntnisse über Funkwellen und die Arbeitsweise von Radaranlagen;

b) Befähigung im Gebrauch des Radargerätes, Auswertung des Radarbildes und der vom Gerät gelieferten Informationen sowie Kenntnis der Grenzen solcher Informationen;

c) Kenntnis der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften über die radargestützte Schiffsführung;

8. Führung von Fahrgastschiffen:

a) Grundkenntnisse der technischen Vorschriften für die Stabilität von Fahrgastschiffen im Fall einer Havarie, für die Schottenteilung und für die Ebene der größten Einsenkung;

b) Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere bei Evakuierung, Havarie, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und anderen Panik auslösenden Situationen.