Schilehrer-Anwärterprüfung
(1) Zur Schilehrer-Anwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und an einem Ausbildungslehrgang nach des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
a) Theoretischer Teil:
Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schiunterricht für Kinder, Körperlehre und Erste Hilfe, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde.
b) Praktischer Teil:
Schulefahren, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder.
