Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schiführerprüfung

(1) Zur Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer auf Grund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.

(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

a) Theoretischer Teil:

Alpin- und Gletscherkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Tourenplanung und Tourenführung, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen und das Bergführerwesen, Natur- und Umweltkunde.

b) Praktischer Teil:

Schitouren- bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardtourenlaufen und Schibergsteigen, Orientierungsfahrten, praktische Schnee- und Lawinenkunde, Bergrettungsübungen.