Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diplomschilehrerprüfung

(1) Zur Diplomschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die

a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,

b) eine mindestens dreimonatige Tätigkeit als Landesschilehrer oder – im Bereich Snowboard – als Snowboardlehrer an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes oder eine entsprechende als gleichwertig anerkannte Lehrtätigkeit nachweisen und

c) an einem Ausbildungslehrgang nach des Tiroler Schischulgesetzes 1995 oder an einer aufgrund des 13. Abschnittes dieser Verordnung oder eines Bescheides nach des Tiroler Schischulgesetzes 1995 gleichwertigen Ausbildung teilgenommen haben.

(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

a) Theoretischer Teil:

Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Körperlehre und Erste Hilfe, zwei lebende Fremdsprachen, Schnee- und Lawinenkunde, Wetterkunde und alpine Gefahren, Karten- und Orientierungskunde, Berufskunde und Vorschriften über das Schischulwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Schigeographie und Schigeschichte;

b) Praktischer Teil:

Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf, praktisch-methodische Übungen für Erwachsene und Kinder, Übungen im Schilaufen bzw. – im Bereich Snowboard – Snowboardfahren abseits gesicherter Pisten mit praktischen Bergrettungsübungen.