Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Abteilung II: Die Eigentümer

(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;

2. in Spalte 2:

a) der Eigentümer des Schiffsbauwerks oder die Miteigentümer, im Fall des § 509 des Handelsgesetzbuchs (Baureederei) die sämtlichen Mitreeder, gegebenenfalls der Korrespondentreeder;

b) bei mehreren Eigentümern die in den , 74 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;

3. in Spalte 3:

a) bei der ersten Eintragung des Schiffsbauwerks die Angabe, daß der Eigentümer Inhaber der Schiffswerft ist, oder die Bezeichnung der im § 69 Abs. 2 der Schiffsregisterordnung genannten Urkunde, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (vgl. Nr. 5a);

b) der Verzicht auf das Eigentum;

c) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;

d) die Schutzvermerke (, §§ 74, 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;

e) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen;

(2) die Eintragungen sind in Spalte 3 zu unterschreiben.