Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abteilung II: Die Eigentümer

(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:

1. in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;

2. in Spalte 2:

a) der Eigentümer, bei einer Reederei die sämtlichen Mitreeder, bei einer offenen Handelsgesellschaft die sämtlichen Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die sämtlichen persönlich haftenden Gesellschafter; soweit hiernach eine natürliche Person einzutragen ist, ist zugleich einzutragen, daß ihre Reichsangehörigkeit festgestellt ist;

b) bei mehreren Eigentümern die im der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;

c) bei einer Reederei der Korrespondentreeder; die Bezeichnung "Korrespondentreeder" ist zu unterstreichen;

3. in Spalte 3: die Größe der Schiffsparten der einzelnen Mitreeder in Form eines Bruchs; wenn keine Reederei besteht, ist ein waagrechter Strich zu ziehen;

4. in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5 gehört;

5. in Spalte 5:

a) bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (Einigungserklärung, Bewilligung der Berichtigung des Schiffsregisters, Erbschein, Testament, Zuschlagsbeschluß, Ersuchen der zuständigen Behörde usw.);

b) der Verzicht auf das Eigentum;

c) die Übertragung einer Schiffspart und der Zeitpunkt des Verlusts der Reichsangehörigkeit eines Mitreeders sowie des Übergangs einer Schiffspart auf einen Ausländer in den Fällen des des Gesetzes betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe vom 22. Juni 1899 - RGBl. S. 319 -;

d) die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;

e) die Schutzvermerke (, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;

f) die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen und die Änderungen in der Person des Korrespondentreeders;

g) die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.

(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.