VII. Das Schiffsbauregister
Für die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregisters gelten die bis 30 entsprechend; ist nicht anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
VII. Das Schiffsbauregister
Für die Einrichtung und Führung des Schiffsbauregisters gelten die bis 30 entsprechend; ist nicht anzuwenden.