Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. Zuständigkeit der Beamten, Einrichtung des Registers im allgemeinen

Die Geschäfte des Registergerichts sind von dem Richter zu erledigen, soweit nicht nach der Schiffsregisterordnung oder nach dieser Verfügung der Urkundsbeamte der Geschäftstelle zuständig ist.