Die Eintagungen in die erste Abteilung des Schiffsregisters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekannt zu machen. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. gilt entsprechend.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Eintagungen in die erste Abteilung des Schiffsregisters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekannt zu machen. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. gilt entsprechend.