Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bei der Bekanntmachung von Eintragungen in das Schiffsregister ( der Schiffsregisterordnung) sind die Eintragungen wörtlich wiederzugeben. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unterschreibt die Benachrichtigungen. In geeigneten Fällen sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass auf die Bekanntmachung verzichtet werden kann.