Der Beschluß, durch den eine Eintragung abgelehnt wird, ist, auch soweit der Schiffsregisterordnung nicht Platz greift, mit Gründen zu versehen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Der Beschluß, durch den eine Eintragung abgelehnt wird, ist, auch soweit der Schiffsregisterordnung nicht Platz greift, mit Gründen zu versehen.