(1) Auf die Anmeldungen und Eintragungsanträge verfügt der Richter.
(2) Der Richter soll Eintragungen in das Register regelmäßig im Wortlaut verfügen; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Vollzug der Verfügung zu veranlassen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Auf die Anmeldungen und Eintragungsanträge verfügt der Richter.
(2) Der Richter soll Eintragungen in das Register regelmäßig im Wortlaut verfügen; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Vollzug der Verfügung zu veranlassen.