Erklärungen, durch die ein Eintragungsantrag zurückgenommen oder eine zur Stellung des Eintragungsantrages erteilte Vollmacht widerrufen wird, bedürfen der im Satz 1 vorgeschriebenen Form; der Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 191) bleibt unberührt.
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