Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung einer solchen gilt nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung einer solchen gilt nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.