Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Für Eintragungen in Ansehung eines zu einer Verlassenschaft gehörenden eingetragenen Schiffs oder eines Rechts hieran gelten die Vorschriften der §§ 177, 178 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen sinngemäß.