Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Anbringen von Schifffahrtszeichen

Die sich aus ergebenden Verbote sind durch Schifffahrtszeichen gemäß entsprechend der Anlagen 3 und 4 SFVO kundzumachen.