4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Anbringen von Schifffahrtszeichen
Die sich aus ergebenden Verbote sind durch Schifffahrtszeichen gemäß § 25 SchFG entsprechend der Anlagen 3 und 4 SFVO kundzumachen.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Anbringen von Schifffahrtszeichen
Die sich aus ergebenden Verbote sind durch Schifffahrtszeichen gemäß § 25 SchFG entsprechend der Anlagen 3 und 4 SFVO kundzumachen.