Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Besondere Beschränkungen

Beschränkungen des Befahrens der Salzach mit sonstigen Fahrzeugen

(1) Das Befahren der folgenden Abschnitte der Salzach („Verbotsbereiche“) ist mit den jeweils dazu festgelegten Fahrzeugen verboten.

Verbotsbereich

Geltungsbereich des Verbots

Beginn

Ende

1.

Fluss-Km 80,420

Kraftwerk Hallein

Fluss-Km 75,250

südliche Brückenkante der flussaufwärts vom Kraftwerk Urstein gelegenen Autobahnbrücke

Motorfahrzeuge im Sinn des des Schifffahrtsgesetzes

2.

Fluss-Km 75,250

südliche Brückenkante der flussaufwärts vom Kraftwerk Urstein gelegenen Autobahnbrücke

Fluss-Km 74,900

Tosbecken des Unterwasserbereichs des Kraftwerks Urstein

Abbildung aus dem RIS-Dokument

alle Fahrzeuge im Sinn des des Schifffahrtsgesetzes

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Segelbretter

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Paddelbretter

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Stand-Up-Paddelbretter

(2) Die Verbote des Abs 1 gelten nicht:

1. für Fahrzeuge des Österreichischen Bundesheeres, der Feuerwehren, des Roten Kreuzes, der Wasserrettung, für Fahrzeuge von Kraftwerksbetreibern im Bereich der Anlagen und Stauzonen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder behördlich aufgetragenen Verpflichtungen sowie der von diesen dazu beauftragten Unternehmen, der Bundeswasserbauverwaltung sowie der Österreichischen Bundesforste, soweit es die Erfüllung der diesen Rechtsträgern zukommenden Aufgaben unbedingt erfordert;

2. für Fahrzeuge

a) bei behördlich bewilligten oder sonst rechtmäßig abgehaltenen Veranstaltungen im jeweiligen Veranstaltungsbereich, und

b) zur rechtmäßigen Vornahme von Arbeiten (zB Vermessungsarbeiten, Leitungsverlegungen, baulichen Arbeiten),

wenn hiefür eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt, bei deren Erteilung durch sachliche, örtliche und zeitliche Einschränkungen auf ein unumgängliches Ausmaß der Fahrten auf die im § 16 Abs 1 des Schifffahrtsgesetzes geschützten Interessen Bedacht zu nehmen ist. Bei der Inanspruchnahme dieser Ausnahmebestimmungen ist der Bewilligungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den Behördenorganen auszufolgen.

(3) Das Verbot des Abs 1 Z 1 gilt nicht: für ein Sicherungs- oder Begleitfahrzeug des Universitäts- und Landessportzentrums Salzburg zur Sicherung von Ausbildungs- und Trainingsfahrten von Ruderfahrzeugen vom 1. Oktober bis 31. Mai in der Zeit von 9:00 bis 11:30 Uhr und von 14:00 bis 17:30 sowie an Sonn- und Feiertagen von 9:30 bis 11:30 Uhr und von 15:00 bis 17:30 Uhr.